Wer für sich oder eine angehörige Person einen Hausnotruf prüft, sollte drei Fragen getrennt klären: Übernimmt die Pflegekasse die Kosten? Welche Leistungen umfasst der Vertrag? Kann die Person das Gerät im Notfall bedienen? Ein Pflegegrad allein führt nicht automatisch zur Kostenübernahme.

Ein Hausnotruf besteht aus einem Gerät für die Wohnung und einem tragbaren Sender. Eine ständig besetzte Notrufzentrale nimmt den Alarm entgegen und organisiert die Hilfe, die vorher vereinbart wurde. Ob die Pflegekasse zahlt und welche Leistungen der Anbieter übernimmt, hängt von der individuellen Situation und dem Vertrag ab.

Wann die Pflegekasse zahlt

§ 40 SGB XI zählt Pflegehilfsmittel zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse kann sie übernehmen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Sie darf die Notwendigkeit im Einzelfall prüfen lassen, etwa unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson.

§ 40 legt keine vollständigen, festen Kriterien speziell für Hausnotrufe fest. Bei der Prüfung zählt unter anderem, ob die Person regelmäßig allein ist. Auch ihr Gesundheits- oder Pflegezustand ist relevant, wenn er auf eine mögliche Notsituation hindeutet. Außerdem zählt, ob sie dann selbst Hilfe rufen kann. Lebt eine weitere Person im Haushalt, kann berücksichtigt werden, ob sie im Notfall helfen oder Hilfe holen kann. Die Verbraucherzentrale beschreibt diese Punkte als praktische Prüfkriterien, die keine abschließende gesetzliche Liste bilden.

Ein vorhandener Pflegegrad kann für die Prüfung relevant sein, begründet aber für sich genommen keinen Anspruch auf einen kostenfreien Hausnotruf. Entscheidend sind die individuelle Notwendigkeit und die Genehmigung der Pflegekasse. Fragen Sie den Anbieter, ob er den Antrag einreicht, und warten Sie die Kostenübernahme ab, bevor Sie eine Versorgung als Kassenleistung beginnen.

§ 40 Absatz 7 SGB XI sieht für Entscheidungen über Pflegehilfsmittel grundsätzlich eine Frist von drei Wochen vor. Bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes beträgt die Frist grundsätzlich fünf Wochen. Besondere Regeln für von Pflegefachpersonen empfohlene Hilfsmittel sind gesondert zu prüfen.

Geordnete Unterlagen und eine Brille auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt

Seit dem 1. April 2026 gelten neue Verträge für Hausnotrufsysteme, die der GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Dazu gehören der Vertrag AC/TK 19/00/452 mit Verbänden und beitretenden Leistungserbringern sowie der Vertrag AC/TK 19/00/352 mit einzelnen Leistungserbringern. Fragen Sie den Anbieter, auf welcher Vertragsgrundlage er versorgt, und lassen Sie sich die Genehmigung der Pflegekasse bestätigen.

Der Vertrag umfasst unter anderem die Bereitstellung und Einrichtung des Geräts. Er sieht außerdem eine Einweisung und die Verbindung zu einer rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale vor. Anbieter und versicherte Person stimmen außerdem einen Ablaufplan für Notfälle ab. Darin steht, welche Maßnahmen die Zentrale nach einem Alarm einleiten soll. Der Vertrag regelt auch Funktionskontrollen und die Behebung von Mängeln.

Die Notrufzentrale übernimmt keine Pflege und verständigt den Rettungsdienst nicht automatisch. Was nach einem Alarm geschieht, richtet sich nach dem vereinbarten Plan und der jeweiligen Situation. Klären Sie deshalb, wer bei einem Alarm zuerst angerufen wird, wie die Zentrale Zugang zur Wohnung erhält und wann ein Rettungsdienst verständigt wird.

Auch der private Telefon- oder Internetanschluss kann Kosten verursachen. Nach dem GKV-Vertrag muss die versicherte Person grundsätzlich die Einrichtung und laufenden Kosten eines erforderlichen Anschlusses tragen. Lassen Sie sich erklären, welche Verbindung das konkrete Gerät benötigt und welche Ausgaben neben dem Hausnotrufvertrag anfallen.

Zusatzkosten im Vertrag prüfen

Anbieter müssen erklären, welche Versorgung die Pflegekasse ohne Mehrkosten abdeckt und welche Zusatzkosten entstehen. Wer zusätzliche Leistungen wählt, die über den notwendigen oder von der Pflegeversicherung gedeckten Umfang hinausgehen, muss die Mehrkosten und mögliche Folgekosten selbst zahlen. Der Anbieter soll die Kosten vor der Versorgung mitteilen und die Entscheidung dokumentieren.

Zusatzangebote wie Schlüsselhinterlegung und Kontrollanrufe sind nicht pauschal Teil der Kassenleistung. Dazu zählen auch automatische Sturzerkennung und eine mobile Notruflösung. Ob diese Angebote verfügbar sind und was sie kosten, hängt vom Angebot und Vertrag ab. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob einmalige Kosten entstehen. Klären Sie auch, wie sich Defekte oder ein Umzug auswirken. Erfragen Sie, welche Kosten bei einer Kündigung anfallen.

Die Verbraucherzentrale nannte mit Stand vom 29. Juli 2026 eine monatliche Übernahme von bis zu 27 Euro für den Basistarif und Basistarife von meist 27 bis 40 Euro. Diese Beträge sind keine im § 40 SGB XI festgelegte allgemeine Erstattungshöhe. Welche Kosten die Pflegekasse im jeweiligen Fall übernimmt, richtet sich nach der Preisvereinbarung und ihrer Genehmigung. Lassen Sie sich den Eigenanteil daher schriftlich ausweisen.

Bei der Prüfung helfen diese Fragen:

  • Welche Leistungen enthält der Basistarif, den die Pflegekasse genehmigen kann?
  • Welche Zusatzleistungen kosten extra, und entstehen dadurch weitere laufende Kosten?
  • Benötigt das Gerät einen Telefon-, Internet- oder Mobilfunkanschluss?
  • Was passiert bei Strom-, Router- oder Netzausfall, und wie lange hält ein vorhandener Akku?
  • Wer wird bei einem Alarm verständigt, und wie kommt die Hilfe in die Wohnung?

Passt der Hausnotruf zur Person?

Ein Hausnotruf hilft nur, wenn die Person den Sender im Notfall erreichen und auslösen kann. Prüfen Sie deshalb, ob die Person das Gerät im Alltag bedienen kann: Kann sie den Knopf auch im Liegen drücken? Trägt sie den Sender zuverlässig? Versteht sie, wie sie mit der Zentrale spricht? Bei der Einweisung sollte die versicherte Person dabei sein. Angehörige oder andere Betreuungspersonen können auf Wunsch ebenfalls teilnehmen.

Bei Demenz hängt die Eignung davon ab, ob die Person den Notruf gezielt auslösen kann. Ein klassischer Sender ist weniger hilfreich, wenn sie ihn in einer Notsituation nicht bedienen kann. Eine automatische Sturzerkennung kann als Zusatzleistung infrage kommen, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Funktion und der Kosten.

Prüfen Sie, ob das Signal des Senders in den Bereichen ankommt, in denen die Person sich aufhält, besonders in größeren Wohnungen und im Garten. Lassen Sie das Gerät dort testen, statt sich allein auf einen allgemeinen Reichweitenwert zu verlassen. Fragen Sie außerdem, wie sich Stromausfall oder ein Ausfall der nötigen Verbindung bemerkbar macht.

Bei privat Versicherten und Beihilfeberechtigten müssen Sie zusätzlich klären, wer die Kosten übernimmt. Der GKV-Vertrag allein klärt nicht, welchen Anteil eine private Pflegeversicherung oder die Beihilfe übernimmt. Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stelle und lassen Sie die Kostenübernahme bestätigen.