Wenn Sie eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen, zahlt deren Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie. Sie müssen diese Beiträge nicht selbst zahlen. Entscheidend sind unter anderem der Pflegegrad, Ihr Pflegeaufwand und Ihre regelmäßige Arbeitszeit.

Das gilt auch, wenn die gepflegte Person privat pflegepflichtversichert ist. Ob Sie selbst privat pflege- oder rentenversichert sind, ändert daran nichts. Ob Beiträge gemeldet wurden und wie hoch sie sind, erfahren Sie bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegepflichtversicherer.

Wann Pflegepersonen Rentenbeiträge erhalten

Die wichtigsten Regeln stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten. Pflegegrad 1 reicht allein nicht aus.

Sie müssen die Person zu Hause pflegen, ohne die Pflege beruflich auszuüben. Dafür müssen Sie nicht mit der gepflegten Person verwandt sein: Auch Freunde oder Nachbarn können die Voraussetzungen erfüllen. Eine Zahlung für die Pflege schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Bei höheren Beträgen kann die Pflegekasse jedoch prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Sie müssen die Person regelmäßig pflegen: mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Wenn Sie mehrere pflegebedürftige Menschen pflegen, zählen die Pflegezeiten zusammen. Die Pflege muss grundsätzlich über einen längeren Zeitraum im Jahr stattfinden. Für bestimmte regelmäßige Pflegefälle gelten Ausnahmen.

Außerdem darf Ihre regelmäßige Arbeitszeit die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten. Bei vorübergehenden Überschreitungen oder ungewöhnlichen Arbeitszeiten sollten Sie die Pflegekasse um eine Prüfung bitten. In der Regel müssen Sie in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Älteres Paar bei einem Spaziergang im Park. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Pflegezeiten richtig erfassen

Wenn mehrere Personen dieselbe Person pflegen, prüft die Pflegekasse, wie viel jede einzelne Person übernimmt. Davon hängen Ihre Pflegezeit und Ihr Anteil an der Berechnungsgrundlage ab. Wenn nicht klar ist, wie die Pflege aufgeteilt ist, teilt das Gesetz sie gleichmäßig auf.

Wenn Sie mehrere Menschen pflegen, rechnet die Pflegekasse die Pflege für jede Person einzeln an. Teilen Sie der Pflegekasse daher für jede Pflegesituation mit, an welchen Tagen und wie lange Sie unterstützen. So lässt sich nachvollziehen, ob Sie die Mindestzeit erreichen und welcher Anteil auf Sie entfällt.

Rentenbeiträge beantragen und prüfen

Zuerst beantragt die pflegebedürftige Person Leistungen bei ihrer Pflegekasse oder ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Sie selbst füllen den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen aus. Darin geht es unter anderem um Ihre Pflegezeiten, Ihre Arbeit und Ihre persönliche Absicherung.

Die Pflegekasse oder der private Versicherer prüft die Angaben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, meldet er Sie an die gesetzliche Rentenversicherung und zahlt die Beiträge. Fragen Sie ausdrücklich nach, ob Ihre Pflegezeiten erfasst und gemeldet wurden. Die Pflegekasse muss Sie über die gemeldeten Angaben informieren.

Prüfen Sie später Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Fehlt ein Zeitraum oder stimmt die Pflegeaufteilung nicht, bitten Sie die Pflegekasse beziehungsweise den Versicherer um Klärung und lassen Sie die Angaben gegebenenfalls berichtigen.

Wovon die Beitragshöhe abhängt

Wie viel die Pflegekasse zahlt, hängt vom Pflegegrad der gepflegten Person und von der Leistung ab, die sie erhält. Das Gesetz legt einen Betrag fest, der für die Berechnung zugrunde gelegt wird. Die folgenden Prozentsätze beziehen sich auf diese Grundlage, nicht auf Ihre spätere monatliche Rente.

Pflegegrad Nur Pflegegeld Kombinationsleistung Nur Pflegesachleistung
2 27 % 22,95 % 18,9 %
3 43 % 36,55 % 30,1 %
4 70 % 59,5 % 49 %
5 100 % 85 % 70 %

Die gepflegte Person bekommt Pflegegeld, wenn sie die Pflege selbst organisiert. Mit Pflegesachleistungen wird professionelle Pflege bezahlt. Bei einer Kombinationsleistung werden beide Leistungsarten genutzt. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach den gesetzlichen Prozentsätzen für die jeweilige Leistungsart und den Pflegegrad. Wenn mehrere Personen pflegen, wird die Berechnungsgrundlage unter ihnen aufgeteilt.

Die Deutsche Rentenversicherung nannte im Mai 2026 monatliche Beiträge von 139,04 bis 735,63 Euro. Für ein volles Jahr anrechenbarer Pflege kann daraus laut ihrer Angabe ein Rentenanspruch von etwa 7,04 bis 37,27 Euro mehr pro Monat entstehen. Das sind breite Spannen, keine individuelle Berechnung. Die Beiträge gelten als Pflichtbeitragszeiten. Sie können dazu beitragen, die nötigen Versicherungszeiten für eine Rente zu erreichen. Ob Sie tatsächlich Anspruch auf eine Rente haben, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Voraussetzungen.

Eigene finanzielle Planung an einem Schreibtisch. (KI-Symbolbild)
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Private Verträge und Sonderfälle

Das Gesetz sieht Rentenbeiträge für Pflegepersonen vor. Bei privat versicherten Pflegebedürftigen ist dafür die private Pflegepflichtversicherung zuständig. Eine zusätzliche private Pflegezusatzversicherung oder private Rentenversicherung ist davon zu unterscheiden. Die Verträge regeln eigene Leistungen und Folgen. Sie entscheiden nicht darüber, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Pflegebeiträge erfüllen.

Auch bei der Pflegeperson selbst können besondere Absicherungen eine Rolle spielen. Wer wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, sollte klären, ob die Beiträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen an das Versorgungswerk gezahlt werden können. Bei beamtenrechtlicher, kirchlicher oder anderer umfassender Versorgung nennt die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls mögliche Ausschlüsse. Lassen Sie solche Fälle individuell prüfen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Absicherung als Pflegeperson grundsätzlich, wenn Sie eine volle deutsche Altersrente beziehen. Eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent kann den weiteren Erwerb von Pflegebeiträgen ermöglichen. Die daraus entstehende Rentenerhöhung wird laut Deutscher Rentenversicherung bei der Rentenanpassung im Juli des Folgejahres berücksichtigt. Prüfen Sie vor einem Wechsel, ob eine Teilrente Ihre betriebliche Altersversorgung oder eine Zusatzversorgung beeinflusst. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers.