Wenn Sie eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen, informieren Sie die Pflegekasse darüber, wer sie pflegt und wie viel Zeit die Pflege beansprucht. Die Kasse prüft anhand dieser Angaben, ob Sie sozial abgesichert sind, zum Beispiel durch Beiträge zur Rentenversicherung.
Sie müssen sich nicht gesondert anmelden, um als Pflegeperson zu gelten. Grundsätzlich gilt als Pflegeperson, wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, ohne die Pflege erwerbsmäßig auszuüben. Für einzelne Versicherungsleistungen gelten weitere Voraussetzungen.
Welche Pflegepersonen Sie angeben sollten
Nennen Sie jede Person, die tatsächlich an der häuslichen Pflege beteiligt ist. Das können Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein. Eine Pflegefachkraft kann ebenfalls als Pflegeperson gelten, wenn sie die betroffene Person zusätzlich außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit nicht erwerbsmäßig pflegt.
Geben Sie für jede Person an, wann sie mit der Pflege begonnen hat und wie viel Zeit sie dafür aufwendet. Bei geteilter Pflege sollte aus den Angaben hervorgehen, wer an welchen Tagen und in welchem Umfang hilft. Die Pflegezeiten mehrerer Personen zählen nicht zusammen, um die Mindestzeit für Rentenversicherungsbeiträge zu erreichen. Jede Person muss diese Zeit selbst erfüllen. Pflegt eine Person dagegen mehrere Pflegebedürftige, können ihre Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden.

So melden Sie die Pflege
Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung wenden Sie sich an den zuständigen Versicherer. Melden Sie die Pflege grundsätzlich weder der Krankenkasse der Pflegeperson noch direkt der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie Pflegeleistungen beantragen, erhalten Sie einen Fragebogen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Füllen Sie ihn vollständig aus und beschreiben Sie die tatsächliche Pflege. Wenn mehrere Personen helfen, machen Sie die jeweiligen Anteile nachvollziehbar. Die Pflegekasse oder der private Versicherer prüft die Angaben und meldet eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Haben Sie keinen Fragebogen erhalten, fragen Sie die Pflegekasse oder den Versicherer nach dem aktuellen Formular und wie Sie es einreichen sollen. Für die Einreichung gilt bundesweit keine einheitliche Frist. Teilen Sie Änderungen bei Pflegeperson, Pflegeumfang oder Pflegeunterbrechungen ebenfalls mit, damit die Prüfung aktuell bleibt.
Voraussetzungen für Rentenbeiträge
Für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen mehrere Voraussetzungen zugleich vorliegen. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflegepflichtversicherung beziehen. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig zu Hause erfolgen.
Die Pflegeperson muss für die Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen zusammen mindestens zehn Stunden pro Woche aufwenden. Diese Zeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Die Pflegeperson darf regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Bei geteilter Pflege prüft die Kasse den Anteil jeder einzelnen Pflegeperson. Fehlen Angaben zur Aufteilung oder widersprechen sie sich, sieht § 44 SGB XI eine Aufteilung zu gleichen Teilen vor. Die Pflegekasse oder der Versicherer ermittelt den Pflegeumfang bei der Begutachtung und berücksichtigt dabei auch die Angaben der beteiligten Pflegepersonen.
Für pflegende Menschen mit Altersrente werden bei Bezug einer Altersvollrente Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Bei einer Teilrente können Beiträge auch darüber hinaus gezahlt werden.
Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gelten zusätzliche Voraussetzungen. Unmittelbar vor Beginn der Pflege muss die Pflegeperson entweder arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein oder eine laufende Entgeltersatzleistung bezogen haben. Diese Zahlung ersetzt Arbeitsentgelt und richtet sich nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Die Vorversicherung darf in diesem Zusammenhang höchstens einen Monat zurückliegen. Besteht bereits aus einem anderen Grund Versicherungsschutz, etwa durch eine Teilzeitbeschäftigung, geht dieser vor.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Pflegepersonen bei den Pflegetätigkeiten, die das Gesetz nennt, und bei bestimmten Hilfen im Haushalt. Findet die Pflege in einer anderen Wohnung statt, gehört auch der direkte Hin- und Rückweg zum Schutzbereich. Welche Tätigkeit im Einzelfall versichert ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb ist nicht jede Hilfe automatisch versichert.

Wer das Pflegegeld erhält
Pflegegeld nach § 37 SGB XI steht der pflegebedürftigen Person zu. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann sie das Pflegegeld statt ambulanter Pflegesachleistungen beantragen, wenn sie die Pflege selbst organisiert. Die pflegebedürftige Person kann das Geld an eine helfende Person weitergeben. Daraus entsteht jedoch nicht automatisch ein eigener Anspruch der Pflegeperson auf das Pflegegeld.
Zahlt die pflegebedürftige Person für die Pflege mehr als das Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen, kann die Pflegekasse prüfen, ob tatsächlich eine erwerbsmäßige Beschäftigung vorliegt. Das ist für die Einordnung der Pflegeperson relevant.
Rentenbeiträge für Pflegepersonen 2026
Die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge richten sich nach Pflegegrad und Art der bezogenen Pflegeleistung. Die folgenden Beträge gelten laut Bundesgesundheitsministerium ab dem 1. Januar 2026. Es handelt sich um Beiträge an die Rentenversicherung, nicht um eine monatliche Auszahlung an die Pflegeperson.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Kombinationsleistung | Volle ambulante Sachleistung |
|---|---|---|---|
| 2 | 198,62 € | 168,83 € | 139,04 € |
| 3 | 316,32 € | 268,87 € | 221,43 € |
| 4 | 514,94 € | 437,70 € | 360,46 € |
| 5 | 735,63 € | 625,29 € | 514,94 € |
Meldung bei privater Pflegepflichtversicherung
Auch bei einer privaten Pflegepflichtversicherung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die soziale Sicherung der Pflegeperson. Welche Änderungen Sie melden müssen und wie die Meldung abläuft, hängt auch von den Bedingungen des jeweiligen Versicherers ab. Die Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung für 2025 sehen eine Anzeige bestimmter Änderungen der Pflegeperson oder des Pflegeumfangs in Textform vor, wenn der Versicherer für diese Person Leistungen zur sozialen Sicherung oder bei Pflegezeit erbringt. Prüfen Sie dafür Ihre Vertragsunterlagen und die Schreiben des Versicherers.
Die private Pflegezusatzversicherung ist von der privaten Pflegepflichtversicherung zu unterscheiden. Aus dem Bestehen einer Zusatzversicherung folgt nicht automatisch, dass dort dieselben Meldewege oder Vertragsregeln gelten.


