Wenn eine Angehörige oder ehrenamtliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt, kann eine Ersatzperson die Pflege zu Hause übernehmen. Ab Pflegegrad 2 erstattet die Pflegekasse notwendige Kosten, wenn eine Angehörige oder ehrenamtliche Pflegeperson die Pflege sonst übernimmt oder unterstützt.
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stehen 2026 zusammen höchstens 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Fragen Sie zuerst bei der Pflegekasse nach, wie viel davon noch übrig ist. Planen Sie die Betreuungszeit und stimmen Sie Ersatzperson sowie Kosten auf den verbleibenden Betrag ab.
Wer Anspruch auf Verhinderungspflege hat
Die gepflegte Person braucht mindestens Pflegegrad 2 und muss zu Hause versorgt werden. Eine private Pflegeperson muss die Pflege übernehmen oder unterstützen. Versorgt sie ausschließlich ein professioneller Pflegedienst, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Die Pflegeperson muss vorübergehend verhindert sein, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. Seit dem 1. Juli 2025 muss die Pflegeperson die gepflegte Person zuvor keine Mindestzeit lang versorgt haben. Bei anderen Gründen für eine Abwesenheit, etwa einer Freizeitaktivität, klären Sie am besten vorher mit der Pflegekasse, ob die Verhinderung anerkannt wird. Die Regeln gelten auch für die private Pflegepflichtversicherung.

Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht derselbe Jahresbetrag zur Verfügung. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung. Jede Erstattung für eine der beiden Leistungen verringert den Betrag, der für die andere noch übrig ist.
Bereits erstattete Kosten verringern den Restbetrag. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach dem aktuellen Stand, bevor Sie Kosten verbindlich vereinbaren. Die Pflegekasse erstattet die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten, höchstens bis zum noch verfügbaren Betrag.
Verhinderungspflege ist auf acht Wochen beziehungsweise 56 Kalendertage pro Jahr begrenzt. Für die Kurzzeitpflege gelten eigene Anspruchsvoraussetzungen und eine eigene Höchstdauer. Fragen Sie bei der Planung beider Leistungen nach dem verfügbaren Geldbetrag und den noch verfügbaren Tagen.
Ersatzpflege durch Angehörige
Wenn nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht als Erwerbstätigkeit übernehmen, gilt eine niedrigere Grundgrenze. Sie beträgt grundsätzlich das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad. Für 2026 ergeben sich folgende Höchstbeträge:
| Pflegegrad | Grundgrenze bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 694 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.198 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro |
Die Pflegekasse kann notwendige zusätzliche Kosten erstatten, zum Beispiel nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Auch in diesem Fall ist der gemeinsame Jahresbetrag die Obergrenze. Reichen Sie Belege ein und fragen Sie die Pflegekasse, welche Nachweise sie für den konkreten Fall verlangt. Eine Erstattung aller geltend gemachten Zusatzkosten ist nicht automatisch gewährleistet.
Übernimmt eine nahe verwandte Person oder eine Person aus dem Haushalt die Pflege als Erwerbstätigkeit, kann die Pflegekasse bis zum gemeinsamen Jahresbetrag erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung der Pflege und nicht allein die Verwandtschaft.
Betreuung und Zeitraum abstimmen
Legen Sie zuerst fest, wann die Person ausfällt, die normalerweise pflegt, und welche Unterstützung dann nötig ist. Dazu gehören neben der Körperpflege auch Aufsicht, Hilfe beim Essen oder die Begleitung zu Terminen. Danach können Sie entscheiden, wer die Versorgung übernimmt. Das kann eine Angehörige oder eine ehrenamtliche Pflegeperson sein. Auch ein Pflegedienst oder eine Einrichtung kommt infrage.
Verhinderungspflege ist stundenweise oder für längere Zeit möglich. Eine Mindestdauer gibt es nicht. Für die Acht-Stunden-Grenze zählt, wie lange die Person fehlt, die normalerweise pflegt. Die Einsatzzeit der Ersatzperson allein ist dafür nicht entscheidend. Ist sie weniger als acht Stunden abwesend, wird der Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet. Bei acht Stunden oder mehr kann er auf die Höchstdauer angerechnet werden, auch wenn die Ersatzperson kürzer betreut.
Wenn die Pflegeperson länger ausfällt, vergleichen Sie Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden aus demselben Jahresbetrag bezahlt, aber die Pflege findet auf unterschiedliche Weise statt. Fragen Sie vor der Buchung, welche Kosten die Einrichtung der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zurechnet und wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag danach noch übrig ist.

Pflegegeld während der Ersatzpflege
Bei stundenweiser Verhinderung von weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Bei tage- oder wochenweiser Verhinderung zahlt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes weiter. Das gilt auch, wenn zuvor nur anteilig Pflegegeld gezahlt wurde. Für den ersten und den letzten Tag der Verhinderung wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Berücksichtigen Sie diese Regel bei der Haushaltsplanung, wenn die Pflegeperson mehrere Tage oder Wochen ausfällt. Ob ein Tag auf die Höchstdauer angerechnet wird, hängt davon ab, wie lange die Person abwesend ist, die normalerweise pflegt.
Kosten belegen und Frist beachten
Ein Antrag vor Beginn der Ersatzpflege ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Fragen Sie trotzdem vorher bei der Pflegekasse nach, wenn Sie unsicher sind, ob die geplante Betreuung die Voraussetzungen erfüllt oder wie viel Geld noch übrig ist. Das gilt besonders bei ungewöhnlichen Abwesenheitsgründen und bei Angehörigen, die Ersatzpflege übernehmen.
Dokumentieren Sie die Abwesenheitszeiten und den Grund dafür. Bewahren Sie außerdem Rechnungen, Quittungen und Nachweise zu zusätzlichen Ausgaben auf. Teilen Sie der Pflegekasse mit, wer die Ersatzpflege übernommen hat, und belegen Sie die entstandenen Kosten. Fragen Sie nach dem passenden Formular und reichen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres ein, das auf die Pflege folgt. Kosten für Ersatzpflege im Jahr 2026 müssen Sie somit bis zum 31. Dezember 2027 geltend machen.
Wenn ein Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet, kann er Sie um eine Abtretungserklärung bitten. Damit erlauben Sie ihm, Ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse geltend zu machen. Lesen Sie genau, für welche Leistungen und Beträge die Erklärung gilt, und klären Sie, wie sich die Abrechnung auf Ihren gemeinsamen Jahresbetrag auswirkt.
Stationäre Verhinderungspflege 2025
Findet die Verhinderungspflege in einer Einrichtung statt, übernimmt die Pflegekasse über diese Leistung nur die pflegebedingten Kosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung können bei Ihnen verbleiben. Das gilt auch für weitere Kosten. Bitten Sie die Einrichtung deshalb vor der Zusage um eine Kostenaufstellung.
Seit dem 1. Juli 2025 müssen Einrichtungen, die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege anbieten, Ihnen zeitnah mitteilen, welche Kosten sie vom gemeinsamen Jahresbetrag abziehen wollen. Für das Jahr 2025 gilt außerdem: Der gemeinsame Betrag von 3.539 Euro stand ab dem 1. Juli zur Verfügung. Die Pflegekasse rechnete aber auch Ausgaben für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus der ersten Jahreshälfte an. Diese Ausgaben kamen also nicht zusätzlich zum Betrag hinzu.



