Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, gehört Ihre Pflegekasse grundsätzlich zu Ihrer Krankenkasse. Ein Wechsel der Pflegekasse erfordert daher meist auch einen Wechsel der Krankenkasse. Privat Pflegepflichtversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen zu einem anderen privaten Versicherer wechseln.

Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob Sie über eine gesetzliche Pflegekasse versichert sind, eine private Pflegepflichtversicherung haben oder freiwillig eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Kündigen Sie einen privaten Pflegepflichtvertrag erst, wenn der neue Schutz feststeht und lückenlos anschließt.

Gesetzliche Pflegekasse wechseln

Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine eigene Pflegekasse. Wer gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, gehört grundsätzlich zur Pflegekasse seiner Krankenkasse. Bei familienversicherten Personen ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig, über das die Familienversicherung läuft. Das ergibt sich aus §§ 46 und 48 SGB XI.

Die meisten Versicherten können deshalb nicht zu einer anderen Pflegekasse wechseln, ohne auch ihre Krankenkasse zu wechseln. Um die zuständige Pflegekasse zu wechseln, wechseln Sie normalerweise die Krankenkasse. Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen Sonderregeln vor; sie begründen kein allgemeines Wahlrecht für alle gesetzlich Versicherten.

Geordnete Unterlagen und eine Brille auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Krankenkasse wechseln

Für den gewöhnlichen Wechsel gilt grundsätzlich eine Bindungsfrist von zwölf Monaten bei der gewählten Krankenkasse. Der Wechsel wird dann zum Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Monat wirksam, in dem Sie die neue Krankenkasse gewählt haben. Wählen Sie beispielsweise im März eine neue Krankenkasse, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse grundsätzlich zum Ende des Mai.

Melden Sie den Wechsel bei der neuen Krankenkasse. Sie informiert dann die bisherige Krankenkasse elektronisch. Eine separate Kündigung bei der alten Kasse ist im normalen Wechselverfahren grundsätzlich nicht nötig. Ausnahmen von der Bindungs- oder Fristregel gelten in bestimmten Fällen, etwa bei Änderungen des Versicherungsstatus oder einem erstmals erhobenen beziehungsweise erhöhten Zusatzbeitrag. Prüfen Sie dazu die Mitteilung Ihrer Krankenkasse, denn Voraussetzungen und Fristen hängen vom konkreten Anlass ab.

Ein Wahltarif kann den Wechsel zusätzlich beeinflussen. Je nach Tarif gelten längere Bindungszeiten; für Selbstbehalt- und Krankengeldtarife nennt das Bundesgesundheitsministerium eine Bindung von drei Jahren. Prüfen Sie deshalb Ihre Tarifunterlagen, bevor Sie den Wechseltermin festlegen.

Private Pflegepflichtversicherung

Wer privat krankenversichert ist, muss grundsätzlich auch eine private Pflegepflichtversicherung haben. Nach § 23 SGB XI können Sie den Pflegepflichtvertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem anderen privaten Versicherer abschließen. Für die Wahl eines anderen Versicherers sieht das Gesetz eine Frist von sechs Monaten ab Beginn der individuellen Versicherungspflicht vor.

Auch nach Ablauf dieser Frist können Sie wechseln. Solange die Versicherungspflicht besteht, wird die Kündigung des bisherigen Vertrags aber erst wirksam, wenn Sie nachweisen, dass der neue Versicherer Sie lückenlos absichert. Klären Sie deshalb zuerst Annahme, Versicherungsbeginn und Nachweis der neuen Police. Kündigen Sie nicht, bevor diese Punkte verbindlich geregelt sind.

Für die private Pflegepflichtversicherung gelten gesetzliche Schutzvorschriften, unter anderem zu den angebotenen Pflichtleistungen, Vorerkrankungen und Wartezeiten. § 110 SGB XI regelt diese Vorgaben für bestimmte Fälle. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränktes Recht auf jeden Tarif oder auf identische Bedingungen bei jedem Versicherer. Entscheidend sind Ihre persönliche Situation und das konkrete Angebot.

Beim Wechsel der privaten Pflegepflichtversicherung wird außerdem ein Übertragungswert übertragen. Das ist der Teil der Alterungsrückstellung, der für die Übertragung berechnet wird. § 148 VAG und § 204 Absatz 3 VVG regeln die Übertragung, wenn Sie den bisherigen Vertrag kündigen und gleichzeitig einen neuen abschließen. Diese Regel bezieht sich auf die private Pflegepflichtversicherung. Sie gilt nicht pauschal für alle privaten Zusatzversicherungen.

Pflegezusatzversicherung prüfen

Eine private Pflegezusatzversicherung ergänzt die gesetzliche oder private Pflichtabsicherung. Sie ist ein eigener Vertrag und folgt nicht automatisch den Regeln für den Wechsel einer Krankenkasse oder einer Pflegepflichtversicherung.

Prüfen Sie in den Vertragsbedingungen, welche Kündigungsfrist gilt und wie sich ein neuer Vertrag auf Leistungen, Wartezeiten oder Beiträge auswirkt. Ein neuer Vertrag muss nicht denselben Schutz bieten; ob ein anderer Versicherer Sie zu den gewünschten Bedingungen annimmt, hängt vom konkreten Vertrag und Ihrer Situation ab. Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung erst, wenn Sie die Bedingungen des neuen Vertrags geprüft haben und wissen, ab wann der Schutz gilt.

Älteres Paar im gemeinsamen Alltag auf einem Balkon. (KI-Symbolbild)
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Zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wechseln

Ein Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist ein eigener Vorgang. Ob Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private wechseln oder aus der privaten in die gesetzliche zurückkehren können, hängt von Ihrem Versicherungsstatus und weiteren persönlichen Voraussetzungen ab. Ein Wechsel der Pflegeversicherung allein ändert diese Voraussetzungen nicht.

Wer gesetzlich pflegeversichert sein muss, kann den privaten Pflegepflichtvertrag unter den Voraussetzungen des § 27 SGB XI zum Beginn dieser Pflichtversicherung beenden. § 205 Absatz 2 VVG enthält dazu Frist- und Nachweisregeln. Diese Vorschriften betreffen den Übergang in eine Pflichtversicherung und sind keine allgemeine Erlaubnis, den privaten Versicherer frei und ohne Anschlussdeckung zu wechseln.

Laufende Anträge beim Kassenwechsel

Bei einem Kassenwechsel ist nicht automatisch geklärt, wer einen laufenden Antrag oder eine bewilligte Leistung weiterbearbeitet. Das gilt auch für Erstattungen und Widersprüche. Klären Sie mit der bisherigen und der neuen Kasse, wer den konkreten Vorgang bearbeitet und welche Unterlagen weitergegeben oder erneut eingereicht werden müssen. Lassen Sie sich Zuständigkeit und Fristen schriftlich bestätigen, wenn ein laufendes Verfahren betroffen ist.