Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, kann ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung die pflegende Person entlasten. Kurzzeitpflege kommt etwa nach einem Krankenhausaufenthalt infrage, wenn sich der Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert oder die Pflegeperson krank ist.

Suchen Sie parallel nach einem freien Platz und klären Sie bei der Pflegekasse oder Krankenkasse die Kosten. Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse zahlt dafür höchstens 3.539 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten können Sie selbst zahlen müssen.

Anspruch und Kostenträger klären

Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist die Pflegekasse zuständig. Ein Anspruch besteht, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist und Tages- oder Nachtpflege den Bedarf nicht deckt. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt gelten, aber auch, wenn die pflegende Person krank ist, eine Reha macht oder Urlaub benötigt.

Die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen begrenzt. Für die Leistung stehen Ihnen im Kalenderjahr 3.539 Euro zur Verfügung. Das Budget gilt gemeinsam für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Wurde im selben Kalenderjahr bereits Verhinderungspflege genutzt, bleibt entsprechend weniger Geld für die Kurzzeitpflege. Je nach Kosten reicht das Budget deshalb nicht für die gesamte mögliche Aufenthaltsdauer.

Bei Pflegegrad 1 gelten andere Regeln. Betroffene können den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für bestimmte Kosten der Kurzzeitpflege einsetzen. Sie können nicht verbrauchte Beträge nach den geltenden Regeln ansparen. Pflegegrad 1 begründet jedoch nicht denselben gemeinsamen Jahresbetrag wie Pflegegrad 2 bis 5.

Auch Menschen ohne Pflegegrad 2 bis 5 können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bekommen. Nach einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlechterung kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten übernehmen, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Dafür ist § 39c SGB V maßgeblich. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, klären Sie mit der Krankenkasse. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann außerdem eine Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage infrage kommen, wenn die notwendige Anschlussversorgung nicht organisiert werden kann.

Ältere Frau im Gespräch mit einer Pflegefachkraft. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Platz und Antrag parallel suchen

Beginnen Sie die Suche, sobald der Bedarf absehbar ist. Wenn es die Situation erlaubt, planen Sie mehrere Wochen Vorlauf ein. Ein freier Platz zu einem bestimmten Termin steht nicht immer zur Verfügung. Fragen Sie Einrichtungen deshalb direkt an und lassen Sie sich bei der Suche von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt unterstützen. Nach einem Krankenhausaufenthalt ist der Sozialdienst des Krankenhauses eine wichtige Anlaufstelle.

Gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Notieren Sie den Anlass für die Kurzzeitpflege, den voraussichtlichen Zeitraum und den Unterstützungsbedarf. Dazu gehören auch medizinische Anforderungen und Hilfen, die die Person im Alltag benötigt.
  2. Fragen Sie bei der zuständigen Kasse nach, wie die Kurzzeitpflege finanziert wird, welche Einrichtungen dafür zugelassen sind und welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen.
  3. Suchen Sie geeignete Einrichtungen. Dafür kommen neben Kasse und Pflegestützpunkt auch Pflegeplatz-Verzeichnisse infrage. Rufen Sie die Einrichtungen an, um Verfügbarkeit und Eignung für den konkreten Pflegebedarf zu klären.
  4. Lassen Sie sich die Kosten schriftlich und einzeln aufschlüsseln. Fragen Sie, welche Beträge auf Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten entfallen und wie die Einrichtung mit der Kasse abrechnet.
  5. Stellen Sie den Antrag vor Beginn des Aufenthalts. Die Anfrage bei der Pflegekasse kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus hilft der Sozialdienst häufig bei Antrag und Platzsuche.
  6. Stimmen Sie die Übergabe ab. Geben Sie der Einrichtung die nötigen Pflege- und Gesundheitsinformationen, etwa Arztbriefe, Verordnungen und Angaben zu Medikamenten.

Prüfen Sie vor der Zusage, ob die Einrichtung für den vorgesehenen Finanzierungsweg zugelassen ist. Die Pflegekassenleistung ist grundsätzlich an zugelassene Einrichtungen gebunden; Ausnahmen müssen im Einzelfall geklärt werden. Ein Eintrag in einem Verzeichnis zeigt nicht, ob aktuell ein Platz frei ist.

Eigenanteil vorher berechnen

Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2 bis 5 die pflegebedingten Kosten einschließlich Betreuung und notwendiger Behandlungspflege, soweit das verfügbare Budget reicht. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bleiben häufig ganz oder teilweise selbst zu zahlen. Auch Pflegekosten oberhalb der Leistung können einen Eigenanteil verursachen.

Bitten Sie die Einrichtung vor der Aufnahme um eine schriftliche Kostenaufstellung und vergleichen Sie, wenn die Zeit dafür reicht, mehrere Angebote. Fragen Sie die Kasse, welche Beträge sie voraussichtlich übernimmt. Wie viel die Kasse übernimmt, hängt unter anderem davon ab, welche Ansprüche Sie haben, ob die Einrichtung zugelassen ist und wie viel vom gemeinsamen Budget bereits genutzt wurde.

Reicht das eigene Geld für den Eigenanteil nicht aus, wenden Sie sich an das Sozialamt und lassen Sie prüfen, ob Unterstützung möglich ist. Verlassen Sie sich nicht auf einen allgemeinen Durchschnittspreis: Die Kosten unterscheiden sich je nach Einrichtung und Region.

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen weitergezahlt; für den ersten und letzten Tag gelten besondere Berechnungsregeln. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen laufen während des stationären Aufenthalts nicht einfach unverändert weiter. Klären Sie mit der Pflegekasse, wie sich der konkrete Aufenthalt auf die bisherigen Leistungen auswirkt.

Bei Entlassung früh handeln

Sprechen Sie nach einem Krankenhausaufenthalt möglichst früh mit dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement des Krankenhauses. Dort lässt sich klären, ob Kurzzeitpflege nötig ist, welche Anschlussversorgung infrage kommt und welche Anträge vorbereitet werden müssen. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Entlassmanagement. Die Anträge müssen jedoch von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertretung gestellt werden.

Wenn die Versorgung nach der Behandlung noch nicht gesichert ist, fragen Sie auch nach Übergangspflege im Krankenhaus. Bei fehlendem Pflegegrad 2 bis 5 sollten Sie zusätzlich die Krankenkasse kontaktieren und den möglichen Anspruch nach § 39c SGB V prüfen lassen. Diese Leistung hängt von der medizinischen Situation ab und gilt nicht automatisch für jeden Aufenthalt nach einer Operation oder Krankenhausbehandlung.

Angehörige besprechen Unterlagen gemeinsam. (KI-Symbolbild)
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Rückkehr nach Hause vorbereiten

Klären Sie schon während der Kurzzeitpflege, welche Unterstützung nach der Entlassung nötig ist. Besprechen Sie mit der Einrichtung, ob ambulante Pflege organisiert, die Wohnung angepasst oder eine Rehabilitation geprüft werden sollte. Die Pflegeberatung der Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt oder eine Wohnberatung können dabei helfen.

Wenn eine Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, fragen Sie rechtzeitig nach längerfristigen Versorgungsformen. Ein Pflegestützpunkt kann gemeinsam mit Ihnen Leistungen und örtliche Angebote ordnen. Fragen Sie die Pflegekasse nach einer Anlaufstelle in Ihrer Nähe, denn Angebote und Zuständigkeiten hängen vom Wohnort ab.