Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können sie die Pflege organisieren oder die Versorgung sicherstellen. Für den Verdienstausfall können sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Die Pflegesituation muss akut sein; der Arbeitgeber darf für diese Tage außerdem kein Arbeitsentgelt zahlen. Beschäftigte stellen den Antrag bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Ein festgestellter Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

Für die kurzfristige Abwesenheit nach dem Pflegezeitgesetz muss die Pflegesituation akut sein. Sie dürfen nur dann der Arbeit fernbleiben, wenn Sie dadurch die nötige Pflege organisieren oder die Versorgung sicherstellen. Das Gesetz legt keine feste Frist fest, innerhalb derer ein Ereignis als akut gilt. Entscheidend sind der konkrete Anlass und der Grund, warum Sie dafür der Arbeit fernbleiben müssen.

Die pflegebedürftige Person muss ein naher Angehöriger sein. Dazu zählen zum Beispiel Eltern und Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Geschwister. Auch Kinder, Enkel und Schwiegerkinder gehören dazu. Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI müssen bereits erfüllt sein oder voraussichtlich erfüllt werden. Sie können die Leistung also auch beantragen, wenn noch kein Pflegegrad festgestellt wurde.

Für die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld gelten unterschiedliche Regeln. Das Pflegezeitgesetz erlaubt die kurzfristige Abwesenheit. Ob Sie die Geldleistung erhalten, richtet sich außerdem nach § 44a SGB XI. Für dieselben Tage darf kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen. Auch bestimmte Ansprüche auf Kinder-Kranken- oder Verletztengeld schließen die Zahlung aus.

Geordnete Unterlagen und eine Brille auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Antrag stellen

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber, dass Sie der Arbeit fernbleiben und wie lange das voraussichtlich dauern wird. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Wenn Ihr Arbeitgeber es verlangt, müssen Sie nachweisen, dass die Person pflegebedürftig ist und welche Maßnahmen nötig sind.

Für den Antrag brauchen Sie eine Bescheinigung von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegefachperson. Sie muss bestätigen, dass die Person pflegebedürftig ist oder voraussichtlich die Voraussetzungen dafür erfüllt, und die nötigen Pflegemaßnahmen nennen. Liegt noch kein Pflegegradbescheid vor, sollte die Bescheinigung ausdrücklich bestätigen, dass die Person voraussichtlich pflegebedürftig ist.

Gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über den Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit.
  2. Lassen Sie die erforderliche Bescheinigung ausstellen.
  3. Stellen Sie den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person.
  4. Leiten Sie die Bescheinigung über Bezugszeitraum und Leistungshöhe, die Sie nach der Bewilligung erhalten, unverzüglich an Ihren Arbeitgeber weiter.

Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Ihre eigene Pflegekasse ist nur zuständig, wenn sie auch diese Person versichert. Fragen Sie bei der zuständigen Versicherung nach dem Antragsweg und den nötigen Unterlagen. Ein einheitliches Formular für ganz Deutschland ist nicht vorgeschrieben. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen erklärt Ihnen, wie Sie den Antrag einreichen.

Dauer und Höhe

Sie können Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr erhalten. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege, gilt diese Grenze für alle gemeinsam. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Grenze in jedem Kalenderjahr. Ältere Angaben, nach denen während der gesamten Pflegebedürftigkeit insgesamt nur zehn Tage möglich sind, beziehen sich auf die frühere Rechtslage.

Die Höhe richtet sich nach den Regeln zum Kinderkrankengeld. Sie erhalten grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, beträgt die Leistung 100 Prozent. Es gilt außerdem eine Obergrenze, die sich nach 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze richtet. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Der konkrete Betrag hängt von Ihrem Verdienst und der Berechnung der zuständigen Pflegeversicherung ab.

Entgelt und Vertragsregeln prüfen

Ob Ihr Arbeitgeber während Ihrer Abwesenheit weiterzahlen muss, hängt von den Regeln für Ihr Arbeitsverhältnis ab. Das Pflegezeitgesetz allein verpflichtet den Arbeitgeber nicht allgemein zur Entgeltfortzahlung. Eine Pflicht zur Zahlung kann sich aus einem anderen Gesetz oder Ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Auch ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung kann eine Zahlungspflicht begründen.

Prüfen Sie besonders, ob § 616 BGB für Ihr Arbeitsverhältnis gilt oder ob eine Vereinbarung seine Wirkung einschränkt oder ausschließt. Der Paragraf regelt Fälle, in denen Sie aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten können. Ob er in Ihrem Fall gilt, hängt von den Umständen und den Vertragsregeln ab. Fragen Sie bei Unsicherheit Ihre Personalstelle oder den Betriebsrat. Haben Sie für diese Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erhalten Sie für denselben Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld.

Älteres Paar im gemeinsamen Alltag auf einem Balkon. (KI-Symbolbild)
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Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegeunterstützungsgeld gilt für eine kurzfristige Abwesenheit in einer akuten Situation. Für längere Pflegezeiten gibt es andere Möglichkeiten, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Pflegezeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu sechs Monate dauern. Bei der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang reduzieren. Sie müssen dabei mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Für beide gelten eigene Voraussetzungen und Ankündigungsfristen.