Wenn Sie zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 1 bis 5 haben, stehen Ihnen nach geltendem Recht bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat zu. Die Pflegekasse erstattet damit bestimmte Kosten für Betreuung und Hilfe im Alltag. Sie zahlt das Geld nicht ohne Nachweis als frei verfügbares Pflegegeld aus.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten nur, wenn sowohl die Leistung als auch der Anbieter die gesetzlichen Regeln erfüllen.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können
Sie können den Entlastungsbetrag für anerkannte Hilfen im Alltag nutzen, zum Beispiel für Unterstützung im Haushalt, Betreuung oder gemeinsame Aktivitäten. Damit lassen sich auch bestimmte Kosten für Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege bezahlen. Dazu können Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören.
Die Pflegekasse erstattet auch Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Sie den Entlastungsbetrag nicht für Hilfe bei der Körperpflege einsetzen, zum Beispiel beim Waschen oder Anziehen. Bei Pflegegrad 1 ist das für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes möglich.
Fragen Sie vor der Buchung nach, ob der Anbieter anerkannt ist und die Pflegekasse die gewünschte Leistung erstattet. Die Regeln für die Anerkennung von Alltagshilfen unterscheiden sich je nach Bundesland. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach oder bitten Sie um eine Liste zugelassener Anbieter. Eine gewöhnliche Haushaltshilfe wird nicht automatisch anerkannt.

So erhalten Sie die Erstattung
Einen gesonderten Antrag müssen Sie grundsätzlich nicht stellen. Für die Erstattung müssen Sie der Pflegekasse aber belegen, welche Kosten sie übernehmen darf. Meist bezahlen Sie den Anbieter zunächst selbst und reichen danach die Rechnung oder die geforderten Belege ein. Das Vorgehen und die nötigen Unterlagen unterscheiden sich je nach Pflegekasse.
Manche Anbieter rechnen mit Ihrer Zustimmung direkt mit der Pflegekasse ab. Fragen Sie vorher, ob der Anbieter das übernimmt und welche Unterlagen die Kasse braucht. Bitten Sie außerdem um eine Übersicht der einzelnen Beträge, damit Sie sehen, was bereits abgerechnet wurde und wie viel Entlastungsbetrag noch übrig ist.
Nicht genutztes Geld ansparen
Ihnen stehen bis zu 131 Euro im Monat zu, also höchstens 1.572 Euro in zwölf Monaten. Nicht genutzte Beträge bleiben erhalten: Geld aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen, danach verfällt es.
Wenn im November 25 Euro für eine anerkannte Leistung anfallen, bleiben von den 131 Euro für diesen Monat 106 Euro übrig. Der Rest kommt zum verfügbaren Betrag hinzu. Achten Sie auf den Stichtag, damit Geld aus dem Vorjahr nicht verfällt.
Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen
Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Betrags für ambulante Pflegesachleistungen, also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, für anerkannte Alltagshilfen nutzen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch gilt, wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzen. Sie können bis zu 40 Prozent des Betrags dafür einsetzen.
Sie bekommen diesen Betrag nicht automatisch zusätzlich. Die Erstattung hängt davon ab, welche Pflegesachleistungen Sie bereits nutzen. Dadurch kann sich auch Ihr Pflegegeld verringern. Die Verbraucherzentrale rechnet für Pflegegrad 3 vor: Bei einem monatlichen Sachleistungsbetrag von 1.497 Euro entsprechen 40 Prozent höchstens 598,80 Euro. Wie viel Ihnen tatsächlich bleibt, hängt davon ab, wie viele Pflegesachleistungen Sie nutzen.
Klären Sie vorher mit Ihrer Pflegekasse, was die Umwandlung für Sie bedeutet, besonders wenn Sie Pflegegeld beziehen. Rechnet die Kasse die Umwandlung später ab, kann sie bereits gezahltes Pflegegeld mit der Erstattung verrechnen. Bewahren Sie deshalb Belege über die tatsächlich erhaltenen Leistungen auf.

Was die Reform vorsieht
Eine geplante Reform soll die Leistungen ab 2027 neu ordnen. Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht für Pflegegrade 2 bis 5 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat vor. Dem Entwurf zufolge würden der bisherige Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 und der Umwandlungsanspruch wegfallen.
Stand 7. November 2026: Diese Änderungen gelten noch nicht. Der Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 5. November und gab ihn zur weiteren Beratung an Ausschüsse. Prüfen Sie den endgültigen Gesetzesstand, bevor Sie Ihre Planung auf die vorgeschlagenen Beträge oder Regeln stützen.


